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   OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2018 - 4 N 51.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2018 - 4 N 51.16 (https://dejure.org/2018,12912)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.05.2018 - 4 N 51.16 (https://dejure.org/2018,12912)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. Mai 2018 - 4 N 51.16 (https://dejure.org/2018,12912)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Festsetzung des Ruhegehalts; ruhegehaltsfähige Dienstzeiten; Zeiten der Kindererziehung; vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder; Stichtagsregelung; RV-Leistungsverbesserungsgesetz

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 85 Abs 7 S 1 BeamtVG BE, 6 Abs 1 S 4 aF BeamtVG, 6 Abs 1 S 5 aF BeamtVG, § 3 Abs 1 BeamtVG BE, Art 3 Abs 1 GG
    Festsetzung des Ruhegehalts; ruhegehaltsfähige Dienstzeiten; Zeiten der Kindererziehung; vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder; Stichtagsregelung; RV-Leistungsverbesserungsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Freiburg, 20.02.2018 - 5 K 4853/16

    Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über die beamtenrechtlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2018 - 4 N 51.16
    Die Klägerin hätte deshalb ihr Begehren insoweit im Wege einer Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Normen in Verbindung mit einer isolierten Anfechtungsklage gegen die Versorgungsfestsetzungsbescheide, soweit sie einer solchen Feststellung entgegenstehen, verfolgen müssen (zutreffend: VG Freiburg, Urteil vom 20. Februar 2018 - 5 K 4853/16 - juris Rn. 9 und 14).

    Dem Gesetzgeber bleibt es unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG mithin ebenso unbenommen, die vorhandenen Systemunterschiede zwischen der Sozialversicherung und der Beamtenversorgung bestehen zu lassen, wie er nicht gehalten war, die Verbesserung der rentenrechtlichen Anrechenbarkeit von Kindererziehungszeiten auf das System der Beamtenversorgung zu übertragen (vgl. zu allem: VG Freiburg, Urteil vom 20. Februar 2018 - 5 K 4853/16 - juris Rn. 20 ff).

  • VG Berlin, 31.05.2011 - 28 A 199.08

    Beamtenversorgung: Anrechnung von Kindererziehungszeiten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2018 - 4 N 51.16
    Die Wahl des Stichtages in § 85 Abs. 7 Satz 1 LBeamtVG beruht auf der zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Systemumstellung der versorgungsrechtlichen Ausgleichsregelungen für erziehungsbedingte Beurlaubungen auf eine rentenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise (vgl. VG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2011 - 28 A 199.08 - juris Rn. 36).

    Allein der Umstand, dass der damals sowohl für die Beamtenversorgung als auch das Rentenrecht zuständige Bundesgesetzgeber die grundsätzliche Einführung der Anrechenbarkeit von Kindererziehungszeiten bei vor 1992 geborenen Kindern in beiden Systemen zum 1. Januar 1992 gleichzeitig - wenn auch inhaltlich unterschiedlich - vorgenommen hat (vgl. zur Rechtsentwicklung: VG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2011 - 28 A 199.08 - juris Rn. 35), zwingt den nunmehr für das Versorgungsrecht zuständigen Landesgesetzgeber nicht dazu, diese (vermeintliche) Parallelität bei der Fortentwicklung der Systeme beizubehalten.

  • BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95

    Besoldung kinderreicher Beamter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2018 - 4 N 51.16
    Hiermit vermag die Klägerin die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Verpflichtungsklage müsse hinsichtlich der begehrten weiteren Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung ohne Erfolg bleiben, schon deshalb nicht zu erschüttern, weil sich der Anspruch auf Versorgung ausschließlich aus dem Gesetz ergibt (§ 3 Abs. 1 LBeamtVG) und es grundsätzlich ausgeschlossen ist, einem Versorgungsempfänger Leistungen zuzusprechen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (vgl. zum Besoldungsrecht: BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1996 - 2 C 7.95 - juris Rn. 17).
  • BVerfG, 13.01.2003 - 2 BvL 9/00

    Unzulässige Richtervorlage zur Anordnung der Weitergeltung des BeamtVG § 6 Abs 1

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2018 - 4 N 51.16
    Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf die entsprechende Regelung in § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG ausgeführt, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt (Beschluss vom 13. Januar 2003 - 2 BvL 9/00 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 10.04.2017 - 2 B 37.16

    Stufenzuordnung der nach dem 1. Juli 1977 geborenen Bestandsbeamten durch das

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2018 - 4 N 51.16
    Seine frühere Rechtsprechung, wonach bei Klagen auf höhere Besoldung oder Versorgung in Anwendung von § 52 Abs. 1 GKG der 24-fache Differenzbetrag anzusetzen war (sog. Teilstatus), hat das Bundesverwaltungsgericht aufgegeben (z.B. Beschluss vom 10. April 2017 - 2 B 37.16 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 13.12.1996 - 2 B 57.96

    Beamtenrecht - Beamtenversorgung, Ruhegehaltsfähigkeit eines Erziehungsurlaubs

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2018 - 4 N 51.16
    Das Bundesverwaltungsgericht hat es im Hinblick auf die unterschiedliche Struktur des beamtenrechtlichen und des rentenrechtlichen Versorgungssystems dahinstehen lassen, ob § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG a.F. die Beamten im Vergleich zu den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung generell schlechter stellt - wovon auch die Klägerin ohne nähere Begründung ausgeht - oder nicht, weil eine unterschiedliche Behandlung aufgrund dieser unterschiedlichen Struktur jedenfalls nicht willkürlich wäre (Beschluss vom 13. Dezember 1996 - 2 B 57.96 - juris Rn. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2019 - 4 S 861/18

    Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung oder Freistellung zur

    Eine solche Angleichung könnte mit der von der Klägerin begehrten Änderung des § 106 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG im Versorgungsrecht schon deshalb nicht bewirkt werden, weil hier für nach dem Stichtag geborene Kinder die Gleichstellung von Erziehungszeiten mit ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten ganz aufgegeben wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2018 - OVG 4 N 51.16 -, Juris).

    bb) Im System der landesrechtlichen Beamtenversorgung stellt auch die ungleiche Behandlung von Erziehungszeiten von vor und von nach dem 01.01.1992 geborenen Kindern keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2018 - OVG 4 N 51.16 -, Juris).

  • VG München, 12.08.2019 - M 12 K 19.1249

    Kein Anspruch auf einen doppelten Kindererziehungszuschlag für Zwillinge nach

    Die Wahl des Stichtags beruht auf der zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Systemumstellung der versorgungsrechtlichen Ausgleichsregelungen für erziehungsbedingte Beurlaubungen auf eine rentenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 9.5.2018 - OVG 4 N 51.16 - juris) und ist sachlich vertretbar.

    Denn die privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse unterliegen eigenen Prinzipien, die für öffentlich-rechtlich geregelte Dienstverhältnisse keine Geltung beanspruchen (vgl. BVerfG, B.v. 13.1.2003 - a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 9.5.2018 - a.a.O.).

  • VGH Bayern, 11.01.2021 - 3 ZB 20.158

    Keine additive Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei vor 1992 geborenen

    Er ergab sich daraus, dass der (Bundes-)Gesetzgeber die Gleichstellung von Zeiten der Beurlaubung bzw. Freistellung für die Erziehung eines Kindes bis zu einem Alter von sechs Monaten mit ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten (vgl. § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG a.F.) ab dem 1. Januar 1992 zugunsten einer pauschalen, am Rentenrecht orientierten versorgungsrechtlichen Berücksichtigung aufgegeben hat (VGH BW, B.v. 6.2.2019 - 4 S 861/18 - juris Rn. 31; OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.5.2018 - OVG 4 N 51.16 - juris Rn. 6).
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